"WANDERFREUNDE RHEIN-SIEG e.V."

S A T Z U N G

Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen

"Wanderfreunde Rhein-Sieg e.V."  kurz "wfr"

Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf.

§ 1 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1.2 Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wanderns.
Er betreibt Heimat- und Brauchtumspflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder des Vereins sind:
Erwachsene, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, außerordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder sind Körperschaften. 
Ehrenmitglieder, zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Mitglieder ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 
Witwer und Witwen können durch Erklärung nach dem Tode des Ehepartners dessen Mitgliedschaft fortsetzen.

2.2 Aufnahme 
Die Beitrittswilligen erklären sich schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu jeweils geltenden Bedingungen benutzen. Jedes Mitglied erhält als Mitgliedsausweis einen Wanderpass. Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens Ende Februar zu entrichten. 

2.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist spätestens zum 31. Dezember dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 
Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. 
Mitglieder, die gegen die Belange des Vereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.
Den Ausschluss beschließt der Vorstand und teilt den Beschluss der Mitgliederversammlung mit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Der Vorstand

3.1 Der Vorstand besteht aus Verantwortliche für folgende Bereiche:
a) Vorsitzende(r)
b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Mitglieder / Schriftleitung
d) Finanzen
e) Wanderplanung
f)  Öffentlichkeitsarbeit
g) Soziales
h) Internetpräsenz
i) Organisation
Personalunion für alle Ämter ist zulässig
Die Vorstandsämter a und c bis i werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Vorstandsamt b wird von einer Person aus den Vorstandsämtern c bis i bekleidet und vom Vorstand gewählt.
Weitere Verantwortliche können für besondere Aufgaben vom Vorstand bestimmt werden, zum Beispiel für: Wege, Naturschutz, Kultur und Ortsbildpflege.

3.2 Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

3.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Gestaltung des Vereinslebens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.4 Der Vorstand kann jederzeit vom Vorsitzenden - mindestens zweimal jährlich - einberufen werden.
Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

3.5 Der Vorstand kann jedem Aufgabenbereich Ausschüsse beiordnen.

3.6 Weitere Verantwortliche und Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.

§ 4 Mitgliederversammlung

4.1 Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.  Hierzu muss der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einladen.

4.2.1 Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
a) Jahresberichte des Vorstandes und der Fachwarte
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über eingegangene Anträge

4.2.2 Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf hinzugefügt werden, wie z. B.:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer 
b) Festsetzung des Jahresbeitrages 
c) Satzungsänderungen
d) Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit

4.3 Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt

4.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins ein.

4.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.

4.6 Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

§ 5 Wahlen und Abstimmungen

5.1 Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder.

5.2 Die Wahlen erfolgen offen oder auf Antrag geheim.

5.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. 
Wiederwahl ist zulässig.

5.4 Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

5.5 Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.2 Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
Ehrenmitglieder und Mitglieder ab 80 Jahren sind von der Beitragszahlung befreit.

6.3 Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die Kassenprüfer geprüft

§ 7  Satzungsänderung

7.1 Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 8 Auflösung

8.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Troisdorfer Altenhilfe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9  Geltungsbeginn

9.1 Diese Satzung tritt am 13.03.2009 mit Zustimmung der Mitglieder in Kraft.
Diese Satzung wurde rechtsgültig nach der Eintragung in das Vereinsregister am 17.07.2009.

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